Wo der Kläger, da der Richter | ocean7

Wo der Kläger, da der Richter

von | Nov 23, 2020

Ein Meilenstein in der Rechtssprechung und wegweisender Wendepunkt für Charter-Skipper und Charter-Provider.

Im Buch die Haftung des Skippers – seine Rechte/seine Pflichten, einem Standardwerk für Rechtsfragen der Freizeit-Skipper, wird der juristische Rahmen, in dem sich Charter-Skipper und Charter-Provider bewegen, in auch für den Laien verständlicher Form beschrieben. Ein Kapitel darin beschäftigt sich mit Klauseln der AGB  (dem Kleingedruckten), die rechtlicher Bestandteil der Charterverträge sind. 
Diese AGB formuliert jeder Vercharterter individuell für sich, sie weichen deshalb teils erheblich voneinander ab. Und vielfach stößt man dabei auf Klauseln zu Lasten des Charterer, die klar gegen die rechtlich zwingenden Regeln des europaweit geltenden Verbraucherschutzes verstoßen und daher als „giftige“ Klauseln bereits seit Jahren in der Kritik stehen.
Eine dieser inakzeptablen Klauseln ist die Festlegung des Gerichtsstandes auf den Gerichtsstand des Vercharterers. Dies ist zwar legitim, wenn es sich beim Charterer ebenfalls um ein Unternehmen handelt, aber rechtswidrig, wenn der Charterer – wie in den allermeisten Fällen – eine Privatperson ist.

Gerichtsstand per Präzedenzfall eindeutig geklärt
In einem konkreten Fall mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen einem deutschen Charterter und einem griechischen Vercharterer (der Verlust der Schiffsschraube war Gegenstand des Disputs) war zur Klärung zunächst einmal die Frage des zuständigen Gerichtes zu klären. So wurde sozusagen als Nebenprodukt der Streitsache dieser rechtlichen Auseinandersetzung die bisher von vielen Charterfirmen ignorierte Gerichtsstand-Frage vom  Bayerischen Obersten Landesgericht mit wegweisender Begründung eindeutig  entschieden. Wegweisend, weil sich an OLG-Entscheidungen auch andere Gerichte bei der Rechtsprechung in gleich gelagerten Fällen orientieren.

Was war geschehen? Der sonst sehr bedachte Skipper Sailman (Name geändert) chartert stets bei Charterfirmen, die als AGB die  ­„International Yacht-Pool Terms & Conditions“, die frei von giftigen Klauseln sind, anbieten. In diesem Fall wollte er aber das Schiff eines Anbieters, der dies nicht tat und ­akzeptierte nach dem Motto „Wird schon passen“ deren Bedingungen.
Es passte nicht. Er wurde Opfer eines des uns gut bekannten, weil sehr häufig auftretenden Problems: Der Skipper hatte nach einigen Tagen ohne eigenes Verschulden die Schiffsschraube verloren. Da ihm kein anderes Schiff zu Verfügung ­gestellt werden konnte, waren die restlichen Tage seines Chartertörns verloren. Dass Schiffsschrauben ohne äußere Einwirkung abfallen, birgt viel Konfliktpotential – ins­besondere dann, wenn für diesen unverschuldeten Fall auch noch die Kaution einbehalten wird.
Da über die verlorenen Charter­tage mit dem Vercharterer keine ­Einigung erzielt werden konnte und es sich beim Skipper um einen rechtskundigen Mann handelte, wandte er sich zur Klärung seiner Forderung an das für seine Heimatgemeinde zuständige Amtsgericht. Von der Gerichtsstandsklausel im Kleingedruckten der AGB des Vercharterers ließ er sich dabei weder irritieren noch einschüchtern.
Der Chartervertrag wurde von einer deutschen Agentur an den griechischen Flottenbetreiber vermittelt. Schon da ergab sich die erste Irri­tation, da für den Laien nicht klar ­erkennbar war, wer nun eigentlich der Vertragspartner für die Charterleistung ist. 

Die für eine Schiffsschraube einbehaltene Kaution brachte einen wichtigen  Präzendenzfall ins Rollen. 

Übrigens eine in der Praxis sehr weitverbreitete Unkenntnis: Für die Leistungserbringung vor Ort ist der Vercharterer verantwortlich und nicht die Agentur, die den ­Vertrag vermittelt hat. Verwirrung beim Charterer entsteht auch dadurch, dass er von der Agentur einen Vertrag samt AGB bekommt, die aber lediglich das Rechtsverhältnis mit der Agenturtätigkeit ­regeln und sich nur auf die Vermittlungstätigkeit beschränken.
Die Frage, die zwar nicht Gegenstand dieser Klage war, sich aber in diesem Zusammenhang für alle Agenturen stellt, ist: Wie weit die Agenturen im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit eine Hinweispflicht auf die AGB (das Kleingedruckte) des von ihr vermittelten Charter­betreibers haben? Da sich Skipper Sailman über die Verantwortungsverteilung nicht sicher war, klagte er den griechischen Vercharterer und die deutsche Agentur als „Streitgenosse“ wegen Pflichtverletzung des Mietvertrages auf Ersatz der Chartergebühr, Unterbringungskosten etc.
Die Anwälte, die gemeinsam beide Beklagten (Agentur und Vercharterer) vertraten, bestritten vehement die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts. Denn der Vercharterer hatte ja in seinen AGB klar Athen als Gerichtsstand „vereinbart“. Das sah der Nürnberger Rechtsanwalt Tilmann Schellhas der Kanzlei Schieder und Partner als ­Experte für Verbraucher-Recht aus Nürnberg völlig anders und war sich mit dem Richter absolut einig, diese folgenschwere Frage der nächsten Instanz, nämlich dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Das Wohnsitzgericht des Verbrauchers ist zuständig
Mit diesem Urteil folgte das Bayerische Oberste Landesgericht der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts Schellhas, der schon bei Klage­­ein­reichung auf die Regelungen des EU-Rechts und die damit gegebene Zuständigkeit des Gerichtes am Wohnort des Skippers verwies. Dies gilt aber nur, wenn beide Parteien ihren Sitz im EU-Raum haben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte den deutschen Gerichtstand des Skippers in einer 18-seitigen Begründung für örtlich zuständig. Ausschlaggebend sei dabei unter anderem, dass das ausländische Unternehmen Geschäfte mit dem Verbraucher am Wohnsitz des Verbrauchers tätigen wollte und zu einem Vertragsabschluss bereit war. Das allein war schon aufgrund der Tatsache, dass der Vercharterer über eine Agentur in Deutschland tätig war, belegt. 
Dieser nun in der Praxis gefällte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat enorme Folgewirkung. Denn für die in Deutschland tätigen auslän­dischen Charterfirmen heißt dies, dass sich manche nun von dem ­Irrglauben verabschieden müssen, dass unterschiedliche Rechtsauf­fassungen mit dem Skipper letztlich beim ­vereinbarten Heimatgericht des ­Vercharterers geklärt werden müssen. Und auch von der Annahme, dass dies der Skipper wegen des ­damit verbundenen Kostenrisikos (und der oft langjährigen Führung von Gerichtsverfahren) trotz Rechtsanspruchs unterlässt.

Ein Urteil mit weit­reichenden Folgen
Ein weiterer Nebeneffekt, den diese Auseinandersetzung bewirkte, war die unklare Abgrenzung der Pflichten des Vercharterers und der Agentur. Das brachte in diesem praktischen Fall die Agentur in Gefahr, durch ihren Marktauftritt aus der „Anscheins-Haftung“ mit zur Verantwortung gezogen zu werden. Jedenfalls sah sich der Anwalt des Klägers in dieser Causa veranlasst, die Agentur als „Streitgenossen“ gleich mitzuverklagen.

Dieses Urteil ist mit Sicherheit ein Wendepunkt in der Durchsetzung der Rechte der Skipper. Mit ihm wurde die bisher als „Rechtstheorie“ empfundene Gerichtsstand-Frage nun in der Praxis rechtsgültig verkündet. Und mit ihm werden wohl die bisher irrtümlich angenommen Hürden für private Skipper, um eine Klage anzustreben, endgültig fallen. Für sie gilt bei einem Streitwert bis € 5.000,– ein vereinfachtes Ver­fahren und der Heimatort als Gerichtsstand. Folglich werden es auch we­niger Vercharterer bei unklarer Rechtslage auf eine Klage bei Gericht ankommen lassen – sehr zugunsten der Agenturen und Charterbetreiber, die ihr Geschäft ohnedies kunden­orientiert betreiben.

Von Friedrich Schöchl, Skipper aus Leidenschaft, Erfinder der Skipper-Haftpflichtversicherung und Gründer der Versicherungsgesellschaft Yacht-Pool.

Fotos: Shutterstock

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Ausgabe 04/2024

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