Ein ocean7-Leser schrieb uns, dass er die Gebühren für die Bewilligung seiner Funkanlage an Bord nun für 10 Jahre im voraus zahlen muss – ohne aliquote Rückerstattung bei etwaigem vorzeitigen Wegfall der Anlage. Seine Frage, ob dies „rechtens“ sei, haben wir von unserem ocean7-Rechtsexperten Mag. Michael Sedlacek beantworten lassen.

Leserbrief
Ich habe kürzlich eine Schreiben vom Fernmeldebüro erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass ich um eine neue Bewilligung für die Funkanlagen auf meinem Segelboot ansuchen muss. Grundsätzlich okay, da meine 10-jährige Bewilligung mit Ende Juli abgelaufen ist. Neu ist, dass mit 14. Juli 2025 ein neues Gesetz über alle Funkarten in Österreich in Kraft getreten ist. Der unserer Ausrüstung von Yachten mit Funk entsprechende Paragraph schreibt jetzt eine Vorauszahlung der Bewilligung für 10 Jahre vor, was für Fahrtgebiet 3 und 4 € 800,00 bedeutet. Wird für mich etwas teurer als vorher mit der jährlichen Gebühr, aber was wird nicht teurer?
Da ich bereits älteren Jahrgangs bin, werde ich wohl keine 10 Jahre mehr als Segler vor mir haben. Auf Rückfrage beim Fernmeldebüro wurde mir mitgeteilt, dass bei vorzeitiger Beendigung keine Rückzahlung des aliquoten Anteils der Gebühr erfolgt. Ist das rechtlich eigentlich haltbar?
Mit freundlichen Grüßen
P. Kirchberger
Antwort unseres Rechtsexperten
Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich an der Gesetzeslage (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) nichts geändert hat. Geändert wurde lediglich die Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGV. Derartige Änderungen in Gebührenordnungen erfolgen derzeit in sehr vielen Bereichen. Das Thema der Budgetlage ist auf Grund der Medienberichte hinlänglich bekannt. Deshalb wird in vielen Bereichen geschaut, wo man zusätzliche Einnahmen lukrieren kann. Im konkreten Fall ist das dadurch passiert, dass man die Gebühr von einer monatlichen Gebühr auf eine einmalige Gebühr für 10 Jahre geändert hat. Dies führt natürlich dazu, dass jetzt sofort mehr Geld in die Staatskasse fließt – ob das langfristig das Budget saniert, ist wohl eher fraglich.
Es ist aber schon dazu zu sagen, dass es derartige Regelungen, wonach Gebühren für einen längeren Zeitraum pauschal vorgeschrieben sind, in vielen Rechtsbereichen gibt. Zum Beispiel die Gebühr für ein Wunschkennzeichen im Straßenverkehr: hier zahlt man auch gleich zu Beginn für 15 Jahre, egal ob man das Kennzeichen dann so lange nutzt oder nicht. Ich sehe daher aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht in dieser Regelung kein Problem. In vielen Fällen kann sich bei näherer Prüfung sogar ergeben, dass die Kosten niedriger ausfallen – natürlich über den gesamten Zeitraum betrachtet.
Mag. Michael Sedlacek
www.anwaltskanzlei-sedlacek.at
Fernmeldebüro
Fernmeldebehörde Republik Österreich
https://www.fb.gv.at/
Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV 2025) NEU
https://www.fb.gv.at/Funk/tkgv.html
Die für den Staatshaushalt interessante Komponente sehe ich nicht als so ergiebig an, da die Umstellung auf die neue Bewilligungsgebühr nicht für alle Bootsbenutzer gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetztes anfällt. Das Ansuchen um eine neue Bewilligung ist erst dann erforderlich, wenn die alte Bewilligung abläuft. Die Umstellung erstreckt sich also auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Ich hatte nur das “Glück”, dass der Auslauf meiner Bewilligung mit der Gültigkeit des neuen Gesetzes zusammenfällt.
Beim Versuch zur Anmeldung für die neue Bewilligung musste ich bereits im ersten Schritt feststellen, dass das System fehlerhaft ist und nicht funktioniert. Nach der positiven Identifizierung durch ID Austria war die Eingabe meiner Daten nicht möglich. Die telefonische Auskunft vom Fernmeldebüro bestätigte mir, dass die Software noch nicht zufriedenstellend läuft. Eine Beschreibung des Problems wurde an das Fernmeldebüro übermittelt und wird lt. Auskunft an die Experten übermittelt.
Was passiert in der Zwischenzeit mit meiner EPIRB Funkboje? Ist die Auslösung der Rettungskette bei deren Aktivierung noch gewährleistet?